Wann Nebelscheinwerfer nach der Straßenverkehrsordnung verwendet werden dürfen
Fahrzeugbeleuchtungsanlagen (HFI) sind ein wichtiger Bestandteil der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr. Die Auswahl der Ampeln, die an einem bestimmten Fahrzeug angebracht werden müssen, wird durch internationale Normen geregelt und von den Entwicklern als Teil der Vorschriften festgelegt. Es liegt in der Verantwortung des Fahrzeugführers, sich zu vergewissern, dass die Lichter in einwandfreiem Zustand sind und ordnungsgemäß benutzt werden.
Straßenverkehrsordnung über die Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen
Die Verwendung von Kfz-Beleuchtungseinrichtungen wird nicht nur durch die Straßenverkehrsordnung, sondern auch durch die "Allgemeinen Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen" sowie durch die GOST 33997-2016 geregelt, die die aufgehobene GOST R 51709-2001 ersetzt. Die neue Norm regelt im Gegensatz zur alten nur den Einbau zusätzlicher Beleuchtungsvorrichtungen und überlässt die Verfügbarkeit der Hauptvorrichtungen dem Ermessen der Bauherren. Allgemeine Sicherheitshinweise sind auch in den Technischen Regeln TR CU 018/2011 geregelt.
Abmessungen
Gemäß § 19 der Straßenverkehrsordnung muss der Fahrer Folgendes einschalten PositionslichterWenn er steht oder in einer schlecht einsehbaren Position geparkt ist. Während der Fahrt darf das Standlicht laut Vorschrift nur bei Anhängern eingeschaltet sein.
Konstruktionsbedingt müssen die Begrenzungsleuchten hinten und vorne an einem Radfahrzeug (RHV) mit einem einzigen Schalter eingeschaltet werden, der auch die Spannung für die Beleuchtungseinrichtungen des hinteren Kennzeichens schaltet. In der Praxis wird mit demselben Schalter auch das Abblendlicht eingeschaltet. Dies ist in den Vorschriften nicht vorgeschrieben, aber es gibt einen Absatz in der GOST, der die Notwendigkeit dieses Zusammentreffens definiert. Die Norm schreibt auch vor, dass das Standlicht eingeschaltet wird, wenn die Beleuchtung des Armaturenbretts eingeschaltet wird, aber diese Anforderung ist nicht genau festgelegt.
Ohne eingeschaltetes Standlicht darf das Abblend- oder Fernlicht nur kurzzeitig durch Blinken oder durch schnelles Umschalten zwischen Abblend- und Fernlicht eingeschaltet werden.
Die Rücklichter dürfen nicht rot und die Frontlichter nicht weiß sein. Dies gilt für alle lichtemittierenden Einrichtungen des Fahrzeugs, sowohl für die Grundausstattung als auch für die Sonderausstattung. Zur letzteren Kategorie gehören:
- Spotlights;
- Scheinwerfer;
- Notbremsleuchten.
Die GOST bezieht auch andere Beleuchtungseinrichtungen in dieses Konzept ein.
Abblendlicht
Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass das Abblendlicht während der Fahrt eingeschaltet sein muss:
- in der Nacht (nach Sonnenuntergang);
- bei schlechten Wetterbedingungen (Schnee, Nebel usw.);
- in Tunneln.
Bei Tag können die Scheinwerfer für Abblendlicht als Tagfahrlicht verwendet werden (Tagfahrleuchten).
Die Scheinwerfer für Abblendlicht sind gemäß Abschnitt 4.3 von GOST 33997-2016 einzustellen, dann ist die Lichtstärke zu messen. Sie darf 750 Candela in einem Winkel von 34' nach oben von der optischen Achse (in der Abbildung mit α gekennzeichnet) und 1500 Candela in einem Winkel von 52' nach unten von der Achse nicht überschreiten.
Fernlicht
Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass das Fernlicht unter den gleichen Bedingungen wie das Abblendlicht eingeschaltet sein muss, außer in folgenden Situationen
- wenn Sie innerhalb eines bebauten Gebiets auf einer beleuchteten Straße fahren;
- beim Überholen des Gegenverkehrs oder in anderen Situationen, in denen andere Fahrer geblendet werden können (z. B. durch den Fahrer der entgegengesetzten Fahrtrichtung, der durch den Rückspiegel sieht).
In all diesen Situationen muss das Fernlicht auf Abblendlicht umgeschaltet werden.
Auch die Verwendung von Fernlicht als Tagfahrlicht ist in den Vorschriften nicht vorgesehen.
Die Fernlichtscheinwerfer können gleichzeitig oder einzeln eingeschaltet werden. Beide Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig auf Abblendlicht geschaltet werden.
Die Lichtstärke des Fernlichts muss nach der Einstellung des Abblendlichts gemessen werden und darf 30000 Candela in der Scheinwerferachse nicht überschreiten, um den Gegenverkehr in einer Entfernung von mehr als den von der Straßenverkehrsordnung empfohlenen 150 Metern nicht zu blenden.
Wann dürfen Nebelscheinwerfer verwendet werden?
Die Verwendung dieser Lichter ist in der Straßenverkehrsordnung im Abschnitt "Nebelscheinwerfer" (Abschnitt 19.4) ausdrücklich vorgeschrieben. Der Fahrer muss sie während der Fahrt einschalten:
- bei schwierigen Witterungsbedingungen oder nach Sonnenuntergang in Verbindung mit Scheinwerfern im Abblend- oder Fernlichtmodus;
- als Tagfahrlicht anstelle eines Abblendlicht-Systems.
Die Nebelscheinwerfer am Heck des Fahrzeugs dürfen nur bei schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet werden.
Nebelschlussleuchten dürfen nicht in Verbindung mit Bremsleuchten verwendet werden. Sie sind so konzipiert, dass sie heller leuchten als die vorderen. Dies kann dazu führen, dass der nachfolgende Fahrer beim Bremsen geblendet wird.
Einstellen der Nebelscheinwerfer Stellen Sie die Nebelscheinwerfer gemäß den Anweisungen des Fahrzeugherstellers ein. Wenn es keine Anweisungen gibt, gelten für die Anpassung die Vorschriften der GOST 33997-2016. Die Farbe des Lichts muss weiß oder orange sein.
Welches Licht muss nach der Straßenverkehrsordnung tagsüber verwendet werden?
Die Verordnungen sind in dieser Hinsicht nicht zweideutig. Bei Tag sollten die Scheinwerfer im Abblendlicht- oder Tagfahrlichtmodus eingeschaltet sein. Weiße Nebelscheinwerfer oder separate Leuchten können ebenfalls als Tagfahrlicht verwendet werden.
Beleuchtungsanlagen | Verwendung als DRL |
---|---|
Fernlicht-Scheinwerfer | Verbotene |
Scheinwerfer für Abblendlicht | Autorisiert |
Weiße Nebelscheinwerfer | Autorisiert |
Nebelscheinwerfer mit orangefarbenen Lichtern | Verbotene |
Nebelschlussleuchten | Verbotene |
Blinker | Verbotene |
Lichter | Verbotene |
Nummernschildbeleuchtung (hinten) | Verbotene |
Separate Standlichter, wie von der Fahrzeugkonstruktion vorgeschrieben oder zusätzlich eingebaut und von der Verkehrspolizei als Konstruktionsänderung registriert | Erlaubt |
Das Tagfahrlicht muss unabhängig davon eingeschaltet sein, ob man sich innerhalb oder außerhalb der Stadt befindet.
Welche Scheinwerfer je nach Situation verwendet werden sollten
Andere fest eingebaute Beleuchtungseinrichtungen werden vom Fahrer selbst eingeschaltet, je nach den vorherrschenden Bedingungen. Ihr Einsatz in verschiedenen Situationen ist ebenfalls durch die StVR geregelt.
Bei schlechten Sichtverhältnissen
Die Vorschriften schreiben vor, dass der Fahrer bei schlechten Sichtverhältnissen aktiv werden muss:
- bei Radfahrzeugen - Scheinwerfer mit Abblendlicht oder Fernlicht;
- bei Fahrrädern - Scheinwerfer oder Lampen.
An Fahrzeugen, die von Tieren gezogen werden, können Lichter angebracht werden, doch ist dies nach der Straßenverkehrsordnung nicht vorgeschrieben.
Bei guter Sicht
Bei guten Sichtverhältnissen und ruhiger Witterung am Tag ist die Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen auf die Verwendung von Abblendlicht oder Tagfahrlicht beschränkt.
Fahrt durch einen Tunnel
Das Fahren durch einen Tunnel ist gleichzusetzen mit dem Fahren nach Sonnenuntergang oder bei eingeschränkter Sicht. Der Fahrer ist daher verpflichtet, je nach Fahrzeugtyp seine Scheinwerfer oder Leuchten einzuschalten. Bei Anhängern in einem Tunnel müssen die Standlichter eingeschaltet werden.
Fahren im Dunkeln
Für die Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen nach Sonnenuntergang gilt derselbe Paragraph 19.4 der Straßenverkehrsordnung. Der Fahrer muss das Fern- oder Abblendlicht oder, falls keine Scheinwerfer vorhanden sind, das Licht einschalten. Absatz 19.4 erlaubt die Verwendung von Nebelscheinwerfern zusammen mit den normalen Scheinwerfern bei Nacht, auch bei eingeschränkten Sichtverhältnissen.
Zusatzeinrichtungen wie Scheinwerfer sind nach der Straßenverkehrsordnung nur außerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, wenn keine anderen Fahrzeuge unterwegs sind. Andernfalls ist die Blendgefahr extrem hoch, da sie ihr Licht in Form eines schmalen Kegels abstrahlen. Ausnahmen werden für spezielle Dienstfahrzeuge und in besonderen Fällen gemacht. Auch der unbefugte Einbau solcher Geräte ist verboten.
Am wichtigsten ist, dass die Beleuchtungseinrichtungen gemäß der oben genannten GOST in einwandfreiem Zustand sein müssen, und die wichtigsten Bestimmungen verbieten das Fahren mit nicht funktionierenden lichtemittierenden Geräten und sogar mit nicht eingestellten Scheinwerfern. Der Fahrer muss den Zustand der Geräte im Auge behalten und erhöht damit die Verkehrssicherheit - seine eigene und die der anderen Verkehrsteilnehmer.